Stilllegung & Entsorgung
Stilllegung & Entsorgung
Wird der Leistungsbetrieb eines Kernkraftwerkes endgültig eingestellt, beginnt – Schritt für Schritt – der Rückbau, bei dem die Anlage abgebrochen und insbesondere das gesamte radioaktive Material entfernt und abtransportiert wird. Auf diese Weise kann das Areal am Schluss wieder neu genutzt werden, entweder naturnah oder zu industriellen Zwecken.
Bei diesem nuklearen Rückbau, der rund 15 Jahre in Anspruch nimmt, fallen beträchtliche Stilllegungskosten und Entsorgungskosten an, welche von den Betreibern der Schweizer Kernkraftwerke bezahlt werden müssen (Verursacherprinzip). Zur Sicherung der Kosten für die Stilllegung der KKW’s sowie für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gibt es den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, welche durch Beiträge der Betreiber geäufnet werden. Das Kernenergiegesetz (KEG) sowie die Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV) regeln die Einzelheiten.
Stilllegungskosten
Stilllegungskosten
Unter Stilllegungskosten versteht man den Rückbau aller technischen Einrichtungen und Gebäude oder die Demontage, Zerkleinerung und Reinigung von radioaktiv verunreinigten Anlageteilen. Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegungskosten sicher (Art. 77 Abs. 1 KEG). Beitragspflichtig sind die Eigentümer der Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, Mühleberg, Gösgen und Leibstadt sowie das Zentrale Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen.
Entsorgungskosten
Entsorgungskosten
Unter Entsorgungskosten fallen alle Tätigkeiten im Umgang mit radioaktiven Abfällen bis zur Endlagerung in einem geologischen Tiefenlager. Der Entsorgungsfonds stellt die Finanzierung der Entsorgungskosten sicher (Art. 77 Abs. 2 KEG). Beitragspflichtig sind die Eigentümer der fünf KKW Beznau 1 und 2, Mühleberg, Gösgen und Leibstadt.
Verursacherprinzip
Verursacherprinzip
Für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gilt das Verursacherprinzip. Die Kernkraftwerkbetreiber sind verantwortlich für die Entsorgung der abgebrannten Brennelemente sowie der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb und der späteren Stilllegung und dem Rückbau der Kernkraftwerke. Während die BKW als Betreiberin des Kernkraftwerks Mühleberg als erste Betreiberin den Rückbau an die Hand genommen hat, sind die Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, Gösgen und Leibstadt noch am Netz, und zwar mit einer unbefristeten Betriebsbewilligung, dies so lange, als dass die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
Schweizer Kernkraftwerke
Schweizer Kernkraftwerke
Kernkraftwerk Mühleberg
Das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM), das 1972 den Betrieb aufnahm, liegt an der Aare im Kanton Bern. Trotz unbefristeter Betriebsbewilligung hat sich die BKW, die Besitzerin des KKM, aus unternehmerischen Gründen entschieden, das Kernkraftwerk Mühleberg Ende 2019 stillzulegen. Schritt für Schritt wird das KKM nun zurückgebaut. Ab 2034, so der Plan, soll das Areal neu genutzt werden können. Das KKW Mühleberg ist seit anfangs September 2023, und damit früher als geplant, kernbrennstofffrei. Der Rückbau ist weiterhin im Gang.
Kernkraftwerke Beznau 1 und 2
Die Kernkraftwerke Beznau 1 und 2 (KKB), die seit 1969 bzw. 1971 in Betrieb sind, befinden sich im Kanton Aargau und liegen auf einer künstlichen Aare-Insel. Die beiden flusswassergekühlten Druckwasserreaktoren haben eine unbefristete Betriebsbewilligung. Besitzerin und Betreiberin des KKW Beznau ist die Axpo Power AG, die zur Axpo Holding AG gehört. Diese wiederum ist zu 100 Prozent im Besitz der Nordostschweizer Kantone.
Kernkraftwerk Gösgen
Das Kernkraftwerk Gösgen (KKG), das seit 1979 in Betrieb ist, befindet sich im Kanton Solothurn an der Aare. Der Druckwasserreaktor hat eine unbefristete Betriebsbewilligung. An der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, welche die Anlage betreibt, sind die Alpiq AG (40 %), die Axpo Power AG (25 %), die Stadt Zürich (15 %), die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW, 12,5 %) und die Energie Wasser Bern (ewb, 7,5 %) beteiligt.
Kernkraftwerk Leibstadt
Das Kernkraftwerk Leibstadt (KKL), das seit 1984 in Betrieb ist, befindet sich am Schweizer Ufer des Rheins, direkt an der Grenze zu Deutschland. Der Siedewasserreaktor hat eine unbefristete Betriebsbewilligung. An der Kernkraftwerk Leibstadt AG, welche die Anlage betreibt, sind die AEW Energie AG (5.4 %), die Alpiq AG (27.4 %), die Alpiq Suisse SA (5.0 %), die Axpo Power AG (22.8 %), die Axpo Trading AG (16.3 %), die BKW AG (9.5 %) und die Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW) (13.6 %) beteiligt.
Zwischenlager Würenlingen
Das ZWILAG, das sich in Würenlingen im Kanton Aargau befindet, ist ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle. Die Baukosten von rund CHF 538 Mio. wurden durch die Betreiber der Kernkraftwerke, die Aktionäre der ZWILAG, finanziert. Sie übernehmen auch die die jährlich anfallenden Betriebskosten. Der Bund beteiligte sich mit CHF 30 Mio. an den Kosten.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Zur Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung bestehen zwei Fonds (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds), die unter Bundesaufsicht stehen. Das Kernenergiegesetz (KEG) sowie die Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV) regeln die Einzelheiten. Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV behandelt etwa Details, welche die Organisation der STENFO anbelangt, vom Sitz bis hin zur Berechnung der Kosten und Beiträge. Das Kernenergiegesetz behandelt unter anderem die Gründe für eine «Stilllegung» sowie die Thematik der «Entsorgung radioaktiver Abfälle». So ist etwa festgehalten, dass wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, verpflichtet ist, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen.