Beiträge & Auszahlungen

Im Folgenden werden die Berechnungen zur Eruierung der Zielwerte und Beiträge sowie die möglichen Massnahmen bei einer Unterdeckung beschrieben. Weiter werden die aktuellen Jahresbeiträge und der Stand der Einzahlungen ausgewiesen. Abschliessend wird der Ablauf der Auszahlungen sowie die Rückerstattung von allfälligem überschüssigen Fondsvermögen dargestellt. 

Beitragspflicht

Um die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken, leisten die Betreiber jährlich Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds. Derzeit handelt es sich dabei um die nachfolgenden Beitragspflichtigen (Zwilag nur Stilllegungsfonds):

 
Standort Betreiber Abkürzung
Mühleberg BKW Energie AG KKM
Beznau Axpo Power AG KKB I & II
Gösgen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG KKG
Leibstadt Kernkraftwerk Leibstadt AG KKL
Würenlingen Zwischenlager Würenlingen AG Zwilag

Die Beitragspflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage. Stand heute sind die Beiträge grundsätzlich während der angenommenen Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen. Den Berechnungen werden dabei derzeit die nachfolgenden Betriebsdauern zugrunde gelegt:

KKM: Der Leistungsbetrieb wurde 2019 endgültig eingestellt.
EELB: Endgültige Einstellung des Leistungsbetriebs
  Leistungsbetrieb Angenommene Betriebsdauer EELB Model
KKM 1972-2019 (47 Jahre) 50 Jahre 2022
KKB 1970 bis unbefristet 60 Jahre 2030
KKG 1979 bis unbefristet 50 Jahre 2029
KKL 1984 bis unbefristet 50 Jahre 2034

Grundlage der Beitragsberechnung

Die Festlegung der voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch die Verwaltungskommission stellt die Grundlage der Beitragsberechnung dar. Gemäss Entscheid der Verwaltungskommission zur überprüften KS21 ergibt sich die Gesamtkostenübersicht, wie in der folgenden Abbildung dargestellt (Preisbasis 2021):

Beitragsberechnung

Die Beiträge werden durch das Kostenkomitee unter Verwendung eines finanzmathematischen Modells so berechnet, dass bei endgültiger Ausserbetriebnahme einer Kernanlage das jeweilige Fondskapital unter Berücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate die voraussichtlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten decken kann. Der Beitragsberechnung wird dabei aktuell eine rechtlich vorgegebene Anlagerendite von 2.1% (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankgebühren und Umsatzabgaben) sowie eine Teuerungsrate von 0.5% zugrunde gelegt.

Zielwerte

Auf Basis der KS21 ergeben sich folgende Zielwerte 1 für den Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme der einzelnen Werke (in Mio. CHF):

1) Bei den Zielwerten handelt es sich um den Nominalbetrag im Jahr der Ausserbetriebnahme. Da diese auf der Zeitachse zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, sind sie nicht direkt untereinander vergleichbar.
2) Jahr der Ausserbetriebnahme gemäss den Berechnungsgrundlagen der SEFV (Betriebsdauer von 50 Jahren).
  KKB KKG KKL KKM Zwilag
Modellannahme für Ausserbetriebnahme 2 2030 2029 2034 2022 2049
Stilllegungsfonds 918.2 870.3 1'009.6 478.7 160.3
Entsorgungsfonds 2'000.6 1'905.0 2'428.4 768.9 -

 

Wichtig zu wissen

Massnahmen bei einer Unterdeckung

Zwischenveranlagung: Falls aufgrund der Entwicklungen an den Finanzmärkten der Ist-Wert den Soll-Wert des Fondskapitals an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen um mehr als 10% unterschreitet, wird eine Zwischenveranlagung vorgenommen. In deren Folge können die Beiträge der Betreiber für den Rest der Veranlagungsperiode neu festgelegt werden, so dass die Zielwerte für die einzelnen Werke für den Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme wieder erreicht werden.

Nachschusspflicht: Reicht der Fondsbestand eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, kommt die nebenstehende gesetzliche Haftungskaskade zur Anwendung:

Haftungskaskade

  • Fonds und Ansprüche der Anlageinhaber/Beitragspflichtigen (Art. 77 u. 78 KEG)
    Der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds stellen die Finanzierung sicher. Die Eigentümer von Kernanlagen leisten Beiträge an die Fonds.
    Die beitragspflichtigen Betreiber der KKW haben gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang der von ihnen geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands.
  • Anlageninhaber/Beitragspflichtiger (Art. 79 Abs. 1 KEG)
    Reichen die Ansprüche gegenüber dem Fonds nicht aus, sind die Kosten durch Eigenmittel zu decken.
  • Leistungen der Fonds (Art. 79 Abs. 2 KEG)
    Reichen die Eigenmittel nicht aus, deckt der Fonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln.
  • Rückzahlungspflicht des Anlageinhabers/Beitragspflichtigen (Art. 80 Abs. 1 KEG)
    Der Beitragspflichtige muss dem Fonds den Differenzbetrag inkl. Zins zurückbezahlen.
  • Nachschusspflicht der übrigen Beitragspflichtigen und Anspruchsberechtigten (Art. 80 Abs. 2 KEG)
    Kann der Nachschusspflichtige den Differenzbetrag nicht rückerstatten, sind die Nachschüsse durch die übrigen Beitragspflichtigen im Verhältnis ihrer Beiträge zu decken.
  • Kostenbeteiligung des Bundes (Art. 80 Abs. 4 KEG)
    Sind die Nachschüsse für die übrigen Beitragspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar, entscheidet die Bundesversammlung über eine Kostenbeteiligung des Bundes.

Jahresbeiträge

Die definitiven Jahresbeiträge für die Veranlagungsperiode 2022–2026 wurden mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wie folgt festgelegt (in Mio. CHF):

Definitive Jahresbeiträge 2022–2026 pro Kernanlage: KKB (Axpo Power AG), KKG (Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG), KKL (Kernkraftwerk Leibstadt AG), KKM (BKW Energie AG) und Zwilag (Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG)
Beiträge 2022-2026 KKB KKG KKL KKM Zwilag Total
Stilllegungsfonds 0.0 17.5 0.0 0.0 7.5 25.0
Entsorgungsfonds 0.0 0.0 42.0 0.0 n/a 42.0

Stand der Einzahlungen

Per 24. Februar 2026 sind bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme noch die nachfolgenden Beiträge einzubezahlen (in Mio. CHF):

  KKB KKG KKL KKM Zwilag Total
Stilllegungsfonds 0.0 17.5 0.0 0.0 37.5 55.0
Entsorgungsfonds 0.0 0.0 84.0 0.0 n/a 84.0

Fondsbestand

Die Bestände im Stilllegungsfonds per 31. Dezember 2024 (in Mio. CHF):

Stilllegung KKB KKG KKL KKM Zwilag Total
Fondsbestand 1'010 737 811 357 71 2'986
Vorjahresbestand 906 654 723 406 60 2'749

 

Die Bestände im Entsorgungsfonds per 31. Dezember 2024 (in Mio. CHF):

Entsorgung KKB KKG KKL KKM Zwilag Total
Fondsbestand 2'042 1'924 1'830 868 n/a 6'664
Vorjahresbestand 1'849 1'712 1'622 789 n/a 5'972

 

Entwicklung Soll-Ist-Beträge (Total): 

Wichtig zu wissen

Sonderfall KKM

Am 20. Dezember 2019 hat das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) nach knapp 50 Jahren als erstes Schweizer Kernkraftwerk seinen Betrieb eingestellt. Stand heute ist davon auszugehen, dass das Areal ab 2034 neu genutzt werden kann.

Im Rahmen der KS21 wurden die Stilllegungskosten für das KKM auf CHF 656 Mio. geschätzt. Rund 80% dieser Kosten fallen dabei gemäss KS21 bis 2028 an. Die Abrufung der zur Deckung dieser Kosten erforderlichen Fondsmittel führt in der Folge zu einer entsprechenden Abnahme der im Stilllegungsfonds sichergestellten Gelder.

Auszahlungen

Entstehen den Betreibern durch STENFO zu finanzierende Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten, können sie die Auszahlung von Fondsmitteln beantragen. Grundlage hierfür bildet der Kreditrahmen, welcher von der Verwaltungskommission jeweils im Nachgang zur Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die nachfolgende fünfjährige Veranlagungsperiode festgelegt wird.

Die Betreiber beantragen mittels eines jährlich einzureichenden Kostenplans die Auszahlung von Fondsmitteln für die Begleichung der im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Dieser wird durch das Kostenkomitee überprüft und anschliessend durch die Verwaltungskommission genehmigt. Auf Basis des genehmigten Kostenplans erfolgen ratenweise Akontozahlungen von 80% an die Betreiber.

Im Rahmen der jeweiligen Jahresendabrechnung weisen die Betreiber die tatsächlich aufgelaufenen und von ihnen bezahlten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aus. Das Kostenkomitee überprüft und die Verwaltungskommission genehmigt die Jahresendabrechnung und gleicht Differenzbeträge zwischen den geleisteten Akontozahlungen und den tatsächlich angefallenen Kosten aus.

Rückerstattung

Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung zurückerstattet (ca. 2130).