Kosten, Beiträge & Finanzanlagen
Kosten, Beiträge & Finanzanlagen
Die Betreiber der Kernkraftwerke zahlen in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds ein, sodass sichergestellt werden kann, dass zum Zeitpunkt der Stilllegung und Entsorgung die erforderlichen Gelder für die Stilllegung der Kernkraftwerke und Entsorgung der radioaktiven Abfälle im Fondsvermögen vorhanden sind.
Die Kosten der Stilllegung und Entsorgung werden alle fünf Jahre mittels einer Kostenstudie neu berechnet und von unabhängigen externen Experten überprüft. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem In- und Ausland in der Kostenberechnung jeweils berücksichtigt und die Fonds entsprechend geäufnet werden. Das oberste Ziel ist, dass die Fondsmittel letztlich ausreichen, um die anfallenden Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken. Zuständig für die Kostenfestsetzung ist aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtes vom Februar 2020 neu die Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (VK STENFO).
Gestützt auf den Entscheid zur voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten gemäss jeweiliger Kostenstudie verfügt die VK STENFO die Beiträge der Betreiber der Kernkraftwerke an die Fonds.
Weiterführende Informationen:
Kostenstudie
Werden die Schweizer Kernkraftwerke endgültig vom Netz genommen, sind die Betreiber verpflichtet, ihre Anlagen stillzulegen und die radioaktiven Abfälle zu entsorgen. Sie tragen dabei alle Kosten, die mit dieser Ausserbetriebnahme verbunden sind.
Diese voraussichtlichen Kosten werden alle fünf Jahre von den Betreibern neu berechnet. Hierfür wird von swissnuclear eine ausführliche Kostenstudie erarbeitet und von STENFO sowie unabhängigen Experten überprüft. Durch diese periodischen und unabhängigen Überprüfungen können mögliche Abweichungen zu den effektiv entstehenden Kosten früh erkannt und berücksichtigt werden.
Die Kostenstudie 2016 (KS16) wurde erstmals auf der Basis einer neuen Methodik zur Kostenberechnung erarbeitet. Es geht darum noch mehr Sicherheit zu erhalten, damit am Schluss die notwendigen Mittel in den beiden Fonds zur Stilllegung und Entsorgung vorhanden sind.
Nach aktuellen Erkenntnissen wurden die voraussichtlichen Gesamtkosten auf CHF 23.856 Milliarden festgelegt (Stilllegungskosten CHF 3.779 Milliarden, Entsorgungskosten CHF 20.077 Milliarden). Auf Grund dieser voraussichtlichen Gesamtkosten wurden die definitiven Beiträge veranschlagt, welche die Kernkraftwerkbetreiber in der Periode 2017-2021 an die Fonds zu bezahlen hatten.
Die aktuelle Kostenstudie 2021 ungeprüft (KS21) zeigt – im Vergleich mit der überprüften Kostenstudie 16 (KS16) – folgendes Bild:
Gesamtkosten: Die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten soll gemäss ungeprüfter KS21 von swissnuclear auf CHF 21.857 Milliarden festgelegt werden. Zum Vergleich: Im Dezember 2020 hat die Verwaltungskommission (VK) von STENFO die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle nach einer umfassenden Überprüfung der KS16 auf CHF 23.856 Milliarden (teuerungsbereinigt CHF 24.316 Milliarden) festgelegt.
Stilllegungskosten: Unter Stilllegungskosten versteht man den Rückbau aller technischen Einrichtungen und Gebäude oder die Demontage, Zerkleinerung und Reinigung von radioaktiv verunreinigten Anlageteilen. Nach den aktuellen ungeprüften Berechnungen von swissnuclear belaufen sich die Stilllegungskosten für die fünf schweizerischen Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager in Würenlingen auf rund CHF 3.666 Milliarden. Zum Vergleich: Auf Basis der überprüften KS16 wurden die Stilllegungskosten auf CHF 3.779 Milliarden (teuerungsbereinigt CHF 3.874 Milliarden) festgelegt.
Entsorgungskosten: Unter Entsorgungskosten fallen alle Tätigkeiten im Umgang mit radioaktiven Abfällen bis zur Endlagerung in einem geologischen Tiefenlager. Die Verfasser der KS21 beantragen gemäss ungeprüfter KS21, die Entsorgungskosten neu auf CHF 18.191 Milliarden festzulegen. Bei diesem Antrag geht swissnuclear von einem Szenario mit einem Kombilager aus, bei dem die Einzellager für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) und für hochaktive Abfälle (HAA) am selben Ort betrieben würden. Die Chance auf eine Verwirklichung eines Kombilagers wird von swissnuclear mit 75% beziffert. Zum Vergleich: Auf Basis der geprüften KS16 wurden die Entsorgungskosten mit der Variante einer 20%-Chance für ein Kombilager auf CHF 20.077 Milliarden (teuerungsbereinigt CHF 20.442 Milliarden) festgelegt.
Das ENSI überprüfte die KS21 hinsichtlich der für die Sicherheit relevanten Aspekte und reichte seinen Bericht Ende Mai 2022 bei STENFO ein. Im Auftrag von STENFO wurden von zwei Teams, bestehend aus unabhängigen Fachleuten, die Stilllegungs- respektive die Entsorgungskosten und von drei weiteren Expertenteams der generelle Sicherheitszuschlag überprüft. Das KK STENFO reichte der VK STENFO am 24. November 2022 den Prüfbericht KS21 ein. Er wurde von der VK STENFO zur Kenntnis genommen. Am 16. Dezember 2022 wurde das UVEK auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 4ter SEFV um Stellungnahme zur KS21 und zum Prüfbericht KS21 gebeten. Diese Stellungnahme liegt vor und die VK STENFO wird die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegen sowie die definitiven Beiträge für die Veranlagungsperiode 2022–2026 verfügen.
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Beiträge
Die Betreiber der Kernkraftwerke zahlen sowohl in den Stilllegungsfonds als auch in den Entsorgungsfonds ein, wobei die Beitragspflicht mit der Inbetriebnahme der jeweiligen Kernanlage beginnt und mit deren Stilllegung endet. Die beiden Fonds stellen so sicher, dass genügend Geld für die Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung vorhanden ist. Die Bemessung der Beiträge erfolgt alle fünf Jahre auf Basis der durch die VK STENFO festgelegten voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten. Die Jahresbeiträge für die Veranlagungsperiode 2017-2021 betragen CHF 186.7 Mio. für die Stilllegung und CHF 336.1 Mio. für die Entsorgung, also CHF 522.8 Mio. insgesamt.
Die provisorischen Jahresbeiträge für die Veranlagungsperiode 2022–2026 wurden auf CHF 32 Mio. für die Stilllegung und CHF 38.5 Mio. für die Entsorgung veranschlagt, also insgesamt CHF 70.5 Mio. für die gesamte Veranlagungsperiode.
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Fondsvermögen
Per 31. Dezember 2023 betrug die Bilanzsumme des Entsorgungsfonds CHF 5’972’522’653 (Vorjahr: CHF 5’648’660’889) und die Bilanzsumme des Stilllegungsfonds CHF 2’749’447’543 (Vorjahr: CHF 2’596’561’090). Damit am Schluss genügend Mittel für die Stilllegung und Entsorgung in den Fonds vorhanden sind, werden die Gelder angelegt. Die Beiträge allein decken also nicht die gesamten Kosten. Der weitaus grösste Teil kann aufgrund des langen Anlagehorizonts der Fonds (über 100 Jahre) durch die Verzinsung finanziert werden. Die Finanzierung ist auf Kurs: Die durchschnittliche Realrendite liegt sowohl beim Stilllegungsfonds als auch beim Entsorgungsfonds über den Erwartungen (über der angestrebten Realrendite von 1.6 %). Die gewählte Anlagestrategie sichert also die Fondsvermögen und gewährleistet eine angemessene Anlagerendite.
Gesetzliche Grundlagen
Zur Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und Entsorgung bestehen zwei Fonds (Stilllegungs- und Entsorgungsfonds), die unter Bundesaufsicht stehen. Das Kernenergiegesetz (KEG) sowie die Verordnung über den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für Kernanlagen (SEFV) regeln die Einzelheiten. Das Kernenergiegesetz behandelt unter anderem die Gründe für eine «Stilllegung» sowie die Thematik der «Entsorgung radioaktiver Abfälle». So ist etwa festgehalten, dass wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, verpflichtet ist, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV behandelt Details, welche die Organisation von STENFO anbelangt, vom Sitz bis hin zur Berechnung der Kosten und Beiträge.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 27. April 2021 die Vernehmlassung zu einer Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) eröffnet. Damit sollen die Feststellungen des Bundesgerichtsurteils vom 6. Februar 2020 nachvollzogen und die dem Gesetz widersprechenden Zuständigkeiten des UVEK gestrichen werden. Die revidierte SEFV trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Neu hat die VK STENFO das UVEK um eine Stellungnahme zu den Kostenstudien und zum Überprüfungsbericht des Kostenausschusses der Fonds zu ersuchen, bevor sie die voraussichtliche Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten festlegt.
Finanzanlagen
Die Anlagetätigkeit wird in Abstimmung mit dem AK STENFO von einem externen Investmentcontroller überwacht. Dieser liefert vierteljährlich einen umfassenden Bericht über die Anlagestruktur des Wertschriftenvermögens, die Einhaltung der Anlagerichtlinien, die Aufteilung der Vermögensverwaltungsmandate und die Performance. Per 31. Dezember 2023 betrug die Bilanzsumme des Entsorgungsfonds CHF 5’972’522’653 (Vorjahr: CHF 5’648’660’889) und die Bilanzsumme des Stilllegungsfonds CHF 2’749’447’543 (Vorjahr: CHF 2’596’561’090).
Die Finanzierung ist auf Kurs: Die durchschnittliche Realrendite liegt sowohl beim Stilllegungsfonds als auch beim Entsorgungsfonds über den Erwartungen (über der angestrebten Realrendite von 1.6 %). Die gewählte Anlagestrategie sichert also die Fondsvermögen und gewährleistet eine angemessene Anlagerendite.